LEHRMITTEL ISOLIERSPENGLER/IN EFZ  ·  BRANDSCHUTZ

Bauprodukte und
Leistungserklärungen

Die Bauproduktegesetzgebung der Schweiz (BauPG / BauPV) und die Leistungserklärung (DoP) — am Beispiel von Isolierprodukten

📋
Lehrmittel Isolierspengler/in EFZ  ·  Normative und gesetzliche Grundlagen / VKF-Vorschriften
Bauproduktegesetzgebung in der Schweiz

Ein eigenes Schweizer Recht — gleichwertig mit der EU-CPR

Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und ihre Leistungen offengelegt sind. In der Schweiz regeln dies drei Erlasse, die der europäischen Bauproduktenverordnung (CPR) gleichwertig sind.

Die drei Erlasse — in Kraft seit 1. Oktober 2014

  • BauPG (SR 933.0): Bauproduktegesetz vom 21. März 2014 — mit den sieben Grundanforderungen an Bauwerke (darunter «Brandschutz») und den Pflichten der Herstellerin.
  • BauPV (SR 933.01): Bauprodukteverordnung vom 27. August 2014 — Ausführungsbestimmungen; Anhang 3 enthält das Muster der Leistungserklärung.
  • BBL-Verordnung (SR 933.011.3): bezeichnet die europäischen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte der CPR, die sinngemäss in der Schweiz gelten.
  • Seit 1. Juli 2015 dürfen Bauprodukte ausschliesslich nach den revidierten Erlassen in Verkehr gebracht werden.

Verbindung zu Europa

  • Die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 (CPR) ist seit dem 1. Juli 2013 vollständig anwendbar; sie löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab.
  • Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81) stellt die Gleichwertigkeit her — Leistungserklärungen sind grenzüberschreitend gültig.
  • CE-Kennzeichnung: in der Schweiz freiwillig (aber erlaubt), für den Export in die EU bzw. in den EWR zwingend.
Merksatz: Die Schweiz übernimmt die CPR nicht wörtlich. Mit BauPG und BauPV gilt eine gleichwertige eigene Gesetzgebung — die Leistungserklärung funktioniert deshalb in der Schweiz und in der EU nach denselben Regeln.
Harmonisierter und nichtharmonisierter Bereich

Wann gibt es eine Leistungserklärung — und wann nicht?

Entscheidend ist, ob eine harmonisierte technische Norm (hEN) das Produkt erfasst oder ob für das Produkt eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde.

Harmonisierter Bereich → Leistungserklärung

  • Das Produkt ist von einer hEN erfasst (z. B. EN 14303 bis EN 14308 für Wärmedämmprodukte) oder es liegt eine ETA vor — eine Europäische Technische Bewertung für Produkte, die nicht von einer hEN erfasst sind.
  • Der Hersteller erklärt die Leistungen der wesentlichen Merkmale — nach dem Muster in Anhang 3 der BauPV.
  • Die LE liegt dem Produkt in Papierform oder als Datei bei und wird nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang aufbewahrt.

Nichtharmonisierter Bereich → keine LE möglich

  • Eine Leistungserklärung darf hier nicht erstellt werden.
  • Der Hersteller kann freiwillig eine Herstellererklärung abgeben.
  • Nationale Nachweise: z. B. VKF-Anerkennung, Eintrag im VKF-Brandschutzregister oder Prüfnachweise akkreditierter Stellen.
CE-Kennzeichnung auf einer Leistungserklärung (FOAMGLAS)
CE-Zeichen und Verweis «EU ’CPR’ 305/2011» auf der Leistungserklärung von FOAMGLAS ONE/T4+ (Zellglas)
Merksatz: Die Leistungserklärung ist gewissermassen der «Reisepass» des Bauprodukts: Sie sagt, was das Produkt leistet — Anforderungen an das Produkt selbst werden darin nicht festgelegt. Ob es für den Einbaufall geeignet ist, beurteilen die Planung und die Brandschutzbehörde.
Das Dokument

Aufbau einer Leistungserklärung

Die Leistungserklärung (DoP — «Declaration of Performance») ist ein offizielles Dokument; das Muster in Anhang 3 der BauPV schreibt die Punkte vor, das Layout bleibt dem Hersteller überlassen. Beispiel: Isolierschalen PIR/PU von swisspor aus Steinhausen. Die Bilder lassen sich per Klick vergrössern.

1

Eindeutiger Kenncode des Produkttyps

2

Verwendungszweck(e)

3

Herstellerin

4

Bevollmächtigte (sofern vorhanden)

5

System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP)

6

Harmonisierte Norm (6a) oder Europäische Technische Bewertung (6b) — mit notifizierten bzw. bezeichneten Stellen

7

Erklärte Leistung(en) — hier u. a. das Brandverhalten; «NPD» = keine Leistung festgestellt

8

Angemessene Dokumentation; Verantwortungserklärung und Unterschrift

Kopf der Leistungserklärung swisspor KISODUR mit Verweis auf die CH-BauPVO
Leistungserklärung Nr. LE-013.1.0-HT-17.3 — «nach Artikel 8 der Bauproduktenverordnung (CH-BauPVO) SR 933.01»
Punkte 1 bis 7 der Leistungserklärung swisspor KISODUR
Punkte 1–7 des Musters — AVCP-System 3, hEN 14308:2015, FIW München (0751)
Fazit: Auch Schweizer Hersteller erstellen Leistungserklärungen: swisspor verweist auf die CH-BauPVO SR 933.01; Armacell, Knauf Insulation und FOAMGLAS erstellen ihre DoP nach der EU-CPR — diese werden in der Schweiz gleichermassen anerkannt.
Beispiele aus den Leistungserklärungen

Brandverhalten — das Merkmal für den Brandschutz

Im Kapitel «Erklärte Leistungen» weist jede LE das Brandverhalten nach SN EN 13501-1 aus. Über die Zuordnungstabelle der VKF ergibt sich daraus eine Brandverhaltensgruppe von RF1 bis RF4.

DoP ArmaFlex Evo: Brandverhalten B–s2,d0 / BL–s2,d0
Armacell ArmaFlex Evo (elastomerer Dämmstoff)RF2
B–s2,d0 / BL–s2,d0hEN 14304 · AVCP 1 und 3 · Feuerwiderstand EI 15–EI 90
DoP FOAMGLAS: Euroclass A1 (core) / F (with coating)
FOAMGLAS ONE/T4+ (Zellglas)RF1
A1 (core) / F (with coating)hEN 14305 · DoP n° 140430400

Von der Klasse zur Brandverhaltensgruppe (Auszug der Zuordnungstabelle)

RF1A1 · A2-s1,d0
RF2A2/B/C mit d0 oder d1 — z. B. B-s1,d0 · B-s2,d0 · C-s1,d0
RF3D mit d0 oder d1 — z. B. D-s1,d0 · D-s2,d0 · E
Kein BaustoffF — als Baustoff nicht zugelassen

Vollständige Zuordnung: VKF-Brandschutzrichtlinie 14-15 · Klassen mit «d2» oder «s3» (auch E) bedeuten «cr» = Anwendungsbeschränkung.

Merksatz: Achtung beim FOAMGLAS: Der Kernstoff ist A1 — mit Beschichtung deklariert die LE die Euroclass F («Kein Baustoff»). Es zählt immer die erklärte Leistung der Lieferform, die verbaut wird.
Praxis und Nachweis

Vom DoP zur Brandverhaltensgruppe

«Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde … auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung ‹Brandschutz› gemäss Bauproduktegesetz.» — VKF-Brandschutzrichtlinie 14-15 «Baustoffe und Bauteile», Ziff. 4.1

1

Leistungserklärung verlangen — sie gehört zur Produktdokumentation; bei hEN/ETA-Produkten ist sie zwingend.

2

Brandverhalten ablesen — im Kapitel «Erklärte Leistungen», z. B. B–s2,d0.

3

Brandverhaltensgruppe zuordnen — über die Zuordnungstabelle der VKF; cr-Klassen beachten.

4

Mit der Anforderung am Einbauort vergleichen — sie hängt von der Gebäudehöhe, der Konstruktionsschicht und dem Raum ab.

Anschliessend: Rechercheauftrag «Brandverhaltensgruppen»

Nach diesem Vortrag bearbeitet ihr den Rechercheauftrag in Einzelarbeit. So geht ihr vor:

1

Excel öffnen und zählen — zählt, wie viele Leistungserklärungen im Excel enthalten sind.

2

Leistungserklärungen suchen und einfügen — sucht für alle Produkte im Excel die passende Leistungserklärung (Ordner «Rechercheauftrag Brandverhaltensgruppen» oder Website des Herstellers) und fügt die Angaben im Excel ein.

3

Brandverhalten ablesen — findet im Kapitel «Erklärte Leistungen» die Klasse nach SN EN 13501-1 und notiert auch die Zusatzklassen (s und d).

4

Brandverhaltensgruppe bestimmen — ordnet die Klasse mithilfe der Zuordnungstabelle der VKF einer RF-Gruppe zu und kennzeichnet «cr»-Klassen.

Quellen: BauPG SR 933.0 · BauPV SR 933.01 · Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung (BBL, Ausgabe 2025) · VKF-Brandschutzrichtlinie 14-15

1 / 6